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   BVerwG, 20.02.1998 - 9 C 38.97   

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https://dejure.org/1998,20427
BVerwG, 20.02.1998 - 9 C 38.97 (https://dejure.org/1998,20427)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1998 - 9 C 38.97 (https://dejure.org/1998,20427)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - 9 C 38.97 (https://dejure.org/1998,20427)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Revisionsverfahrens - Eingreifen einer begünstigenden Altfallregelung im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1998 - 9 C 38.97
    Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung scheidet aus, weil die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die Prozeßhandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (stRspr. vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - NVwZ 1997, 1210 [BVerwG 06.12.1996 - 8 C 33/95]; BVerwGE 57, 342 [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 10/78] = NJW 1980, 135 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1998 - 9 C 38.97
    Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung scheidet aus, weil die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die Prozeßhandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (stRspr. vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - NVwZ 1997, 1210 [BVerwG 06.12.1996 - 8 C 33/95]; BVerwGE 57, 342 [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 10/78] = NJW 1980, 135 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 9 C 201.94

    Verfahrenseinstellung bei Rücknahme einer Klage

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1998 - 9 C 38.97
    Das Verfahren (BVerwG 9 C 201.94) ist daraufhin nach Erklärung des Einverständnisses der übrigen Beteiligten mit Beschluß vom 3. November 1994 eingestellt worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1998 - A 6 S 3430/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt oder quasi-staatliche

    § 53 Abs. 2, aber auch Abs. 1 AuslG sind schon ihrem Wortlaut nach auf den Schutz vor der Todesstrafe bzw. der Folter durch und in einem Staat beschränkt (zur Folter vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.97 -, InfAuslR 1997, 341, 343 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner abweichenden früheren Rechtsprechung).
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